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   OLG Celle, 12.11.1987 - 1 Ws 340/87   

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https://dejure.org/1987,4004
OLG Celle, 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 (https://dejure.org/1987,4004)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 (https://dejure.org/1987,4004)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. November 1987 - 1 Ws 340/87 (https://dejure.org/1987,4004)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 196
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81

    Beurteilung der Frage über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs in Höhe

    Auszug aus OLG Celle, 12.11.1987 - 1 Ws 340/87
    Wird ein Antrag nicht gestellt, kommt Ä wie bei der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens vor Anklageerhebung Ä eine Auslagenerstattung auf der Grundlage der §§ 467 und 467 a StPO (§ 121 StVollzG ) nicht in Betracht (vgl. BGHSt 30, 152 [hier: IV (467) 137 b-c] mit Anm. Schätzler, NStZ 1981, 442).
  • OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14

    Keine Kosten- und Auslagenentscheidung bei einem die Vollstreckung betreffenden

    Aus dem in §§ 465 Abs. 1, 464a Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Grundgedanken lässt sich entnehmen, dass ein Verurteilter auch in einem die Vollstreckung betreffenden Nachtragsverfahren bei Fehlen einer ausdrücklichen anderweitigen gesetzlichen Regelung nicht von Kosten und Auslagen freigestellt werden kann und eine Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zu treffen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 6; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1988, 196).

    So wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher unter anderem entschieden, dass folgende erstinstanzliche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nicht mit einer Kostenentscheidung zu versehen seien: Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris), Entscheidungen im Widerrufsverfahren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1986, 196), Entscheidungen über einen Straferlass (OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/1999, zitiert nach juris), Entscheidungen über die Verlängerung der Bewährungszeit (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 Ws 47/92 - zitiert nach juris) sowie Entscheidungen darüber, ob und wann eine rechtskräftig verhängte Maßregel erledigt ist (KG Berlin, Beschluss vom 23.1.1989 - 5 Ws 502/88 - NStZ 1989, 490).

  • OLG Köln, 10.06.1999 - 2 Ws 272/99
    Beschlüsse, durch die in Vollstreckungsverfahren Anträge des Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, sind einer Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zugänglich, da sie weder verfahrensabschließende Beschlüsse (in dem Sinne, daß sie den Entscheidungen nach § 464 Abs. 1 StPO gleichzustellen wären) darstellen noch in einem selbständigen Zwischenverfahren ergangen sind (vgl. OLG Hamm NStZ 84, 332; OLG Celle NStZ 88, 196; OLG Düsseldorf JMBl. NW 91, 59; OLG Karlsruhe NStZ 89, 272; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 464 Rn. 11; dem folgend auch SenE vom 20. April 1999 - 2 Ws 48 und 55/99 -).
  • OLG Celle, 08.03.2004 - 2 Ws 63/04

    Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei nachträglicher Bewährungsentscheidung

    Darum handelt es sich bei dem Verfahren über den Widerruf nach § 67g StGB nicht, weil die Strafkammer in Verfahren und Entscheidung nicht vom Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abhängig ist und durch die Rücknahme des Wiederrufsantrags auch nicht der aktuelle (potentielle) Widerrufsgrund verbraucht wird (vgl. näher die eingehende Begründung des hiesigen 1. Strafsenats, Beschluss vom 12. November 1987, 1 Ws 340/87 = NdsRpfl. 1988, 13 f. = NStZ 1988, 196).
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